VERTRAGSBEDINGUNGEN · B2B
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Industrieservice, Fördertechnik, Instandhaltung und technische Dienstleistungen
Stand: 30. August 2026. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der S&Motion GmbH („S&Motion“) gegenüber ihren Auftraggebern. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn S&Motion ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von S&Motion sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch Beginn der Leistungsausführung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Leistungsumfang und Änderungen
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ergänzenden Leistungsbeschreibungen. S&Motion darf zur Leistungserbringung geeignete Nachunternehmer einsetzen.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vergütet. Erkennt S&Motion bei der Ausführung zusätzlichen Aufwand, wird der Auftraggeber hierüber möglichst vor der Ausführung informiert. Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung erheblicher Anlagenschäden dürfen durchgeführt werden, wenn eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich und die Maßnahme objektiv erforderlich ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner und geeigneten Arbeitsbedingungen bereit. Er sorgt insbesondere für die ordnungsgemäße Freischaltung, Absicherung und Zugänglichkeit von Anlagen sowie für die Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsvorgaben.
Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung werden nach dem vereinbarten oder üblichen Aufwand vergütet.
5. Termine und höhere Gewalt
Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich angemessen bei nachträglichen Leistungsänderungen, fehlender Mitwirkung oder Umständen, die S&Motion nicht zu vertreten hat.
Höhere Gewalt und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferstörungen, Streik, Energie- oder Verkehrsausfälle – befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen.
6. Vergütung, Nebenkosten und Zahlung
Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, werden Arbeitszeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtung, Material, Ersatzteile, Prüfmittel, Fremdleistungen und sonstige notwendige Aufwendungen nach tatsächlichem Aufwand beziehungsweise den im Angebot genannten Sätzen berechnet.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Rechte. S&Motion darf angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen und beschafftes Material verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und eingebaute, ohne wesentliche Beeinträchtigung wieder trennbare Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von S&Motion. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverwenden oder weiterveräußern; daraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe der offenen Forderung an S&Motion ab.
8. Abnahme
Soweit die Leistung Werkvertragsrecht unterliegt, nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
9. Mängelrechte
Der Auftraggeber prüft die Leistung nach Übergabe beziehungsweise Abnahme unverzüglich und zeigt erkennbare Mängel in Textform an. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.
Bei berechtigten Mängeln hat S&Motion zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese fehl oder ist sie unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte. Keine Mängelansprüche bestehen bei gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, ungeeigneten Betriebsmitteln oder vom Auftraggeber bereitgestellten fehlerhaften Informationen, soweit S&Motion den Mangel nicht zu vertreten hat.
10. Haftung
S&Motion haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von S&Motion.
11. Kündigung und vorzeitige Beendigung
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Vergütungsansprüche unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Bereits erbrachte Leistungen, beschafftes kundenspezifisches Material und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.
12. Vertraulichkeit und Unterlagen
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche technische und kaufmännische Informationen geheim. An Angeboten, Zeichnungen, Prüfkonzepten, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält S&Motion die Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Balingen. S&Motion bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.
Hinweis: Diese AGB sind auf das beschriebene B2B-Geschäftsmodell zugeschnitten. Vor dauerhafter Verwendung, insbesondere bei Großprojekten, Auslandseinsätzen oder kundenspezifischen Rahmenverträgen, wird eine anwaltliche Prüfung empfohlen.
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